Verband Alter Wingolfiten e. V.
Bezirksverband Land Sachsen Anhalt (BV 23)


Satzung


I. Zusammensetzung und Zweck des Verbandes



§ 1
Der Bezirksverband Sachsen-Anhalt (BV 23) besteht aus den im Land Sachsen-An­halt wohnenden Wingolfs­philistern.
Der Beitritt zum Verband gilt mit der Grün­dung des Wohn­sitzes im Verbands­gebiet als erklärt.

§ 2
Mit dem Verlust der Wingolfs­zugehörig­keit über­haupt er­lischt auch die Mit­glied­schaft im Bezirks­verband.

§ 3
Ausscheidende Mitglieder haben weder ein An­recht am Verbands­vermögen, noch einen An­spruch auf Rück­forderung ge­zahlter Bei­träge oder sonstiger frei­williger Zu­wendungen.
Ihre Verpflichtungen, nament­lich zur Zahlung der Bei­träge, enden mit Ab­lauf des Geschäfts­jahres, in dem die Mit­glied­schaft er­lischt.
Das Vermögen des Verbandes steht der Gesamt­heit der Mit­glieder in der Weise zu, daß An­teile der ein­zelnen Mit­glieder nicht aus­geschieden werden dürfen. Es ist un­veräußerlich und un­vererblich und niemand kann auf Teilung klagen.
Für Schulden des Verbandes haftet nur das Verbands­vermögen unter Aus­schluß eines Rück­griffs auf die einzelnen Mit­glieder.

§ 4
Der Bezirksverband ist Mitglied des "Ver­bandes Alter Wingolfiten e. V.". Über die daraus sich er­gebenden Rechte und Ver­pflichtungen, ins­besondere die Teil­nahme von Ver­tretern am Wartburg-Philister­tag und die Zahlungen von Bei­trägen ent­scheidet die Satzung des VAW.

§ 5
Der Bezirksverband Sachsen-Anhalt hat folgende Auf­gaben:
1. Die in Sachsen-Anhalt wohnenden Wingolfs­philister zusammen­zu­schließen und durch ge­eignete Ver­anstaltungen den Wingolfs­gedanken in ihnen lebendig zu er­halten,
2. das brüderliche Ver­hältnis seiner Mit­glieder unter­einander zu pflegen,
3. den "Verband Alter Wingolfiten" in allen seinen Be­strebungen zu unter­stützen und
4. den Kontakt zur "Ottonia Magde­burg im Wingolfs­bund" zu pflegen.


II. Organe des Verbandes



§ 6
Die Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand
2. der Philisterconvent.

§ 7

Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Leiter, dem Schrift­führer und dem Kassen­wart, die auf dem Mitglieder­convent für zwei Jahre gewählt werden.
Entstehende Lücken ergänzt der Vorstand durch Ersatz­wahl.
Ausscheidende Vorstands­mitglieder können wieder­gewählt werden. Der Vor­stand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vor­standes im Amt.

§ 8
Der Leiter wird bei Bedarf vom Schrift­führer vertreten, der Schrift­führer und der Kassen­wart ver­treten sich gegenseitig.

§ 9
Der Leiter beruft den Vorstand ein.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit ein­facher Stimmen­mehrheit mög­lichst in münd­licher Ver­handlung gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
Der Vorstand ist beschluß­fähig, wenn alle Vorstands­mitglieder anwesend sind.
In begründeten Fällen kann die Ab­stimmung über Fern­sprecher erfolgen.
Der Leiter handelt in Fällen äußerster Dringlich­keit an­stelle des Vor­standes. Hier­bei von ihm getroffene Ent­scheidungen bedürfen der Ge­nehmigung des Vor­standes.

§ 10
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Wingolfs­philister vom Bezirks­verband erfaßt werden. Er hat dazu ein Mit­glieder­verzeichnis zu führen.

§ 11
Der Vorstand hat sich bei allen Angelegen­heiten, die die Inter­essen der "Ottonia Magde­burg e. V." berühren, mit dessen Vorstand ins Ein­vernehmen zu setzen.

§ 12
Der Leiter beruft mindestens einmal im Jahr einen Philister­convent ein. Der Vor­stand des VAW und der Geschäfts­führer des Wingolfs sind zu den Philister­conventen ein­zu­laden.
Der Leiter hat dem Vorsitzenden des VAW über den Geschäfts­führer des Wingolfs jährlich bis zum 15. Januar einen kurzen Bericht über die Philister­convente und über die Tätig­keit des Vor­standes in dem ab­ge­laufenen Jahr zu er­statten.
Zum gleichen Termin ist ein Mitglieder­verzeichnis oder eine Zusammen­stellung aller im Berichts­jahr ein­getreten per­sonellen Ver­änderungen mit Stand vom 31. Dezem­ber sowie ein Ver­zeichnis der Vorstands­mitglieder beim Geschäfts­führer des Wingolfs ein­zu­reichen.

§ 13
Der Kassen­wart zieht von den Mitgliedern des Bezirks­verbandes bis zum 31. März den Jahres­beitrag ein.
Der in ihm enthaltene VAW-Beitrag ist un­ver­züglich an die Zentral­kasse des Wingolfs weiter­zu­leiten.
Bis zum 15. Januar hat er die Beitrags­abrechnung über das ab­gelaufene Jahr der Geschäfts­stelle des Wingolfs vorzulegen.
Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlaß des Bei­trages sind bis 1. April an den Vor­stand zu richten. Über diese Anträge ent­scheidet der Vorstand.
Dem Philister­convent ist über diese Ent­scheidung zu berichten.

§ 14
Der Philister­convent, der vom Leiter des Bezirks­verbandes unter Mit­teilung der Tages­ordnung mindestens eine Woche vorher ein­berufen wird, tritt als ordent­liche Mitglieder­versammlung mindestens einmal jährlich zusammen.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mit­glieder hat der Leiter einen Philister­convent einzuberufen.
Der Philister­convent ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienenen Mit­glieder beschluß­fähig.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Bezirks­verbandes.
Alle Wingolfsphilister haben das Recht, an dem Convent mit beratender Stimme teil­zunehmen.
Die Abstimmungen erfolgen mit ein­facher Stimmen­mehr­heit bei offener Ab­stimmung. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 15
Der Philister­convent wählt den Vorstand, nimmt dessen Tätigkeits­bericht entgegen, beschließt über die dem Vorstand jährlich zu erteilende Ent­lastung, wählt die Kassen­prüfer und nimmt deren Bericht jährlich entgegen, er unter­breitet dem Vorstand seine Wünsche und Anregungen.
Der Philister­convent hat das Recht, Anträge an den Wart­burg-Philister­tag und an den Philister­rat des VAW zu stellen.
Diese Anträge sind mit ihrer Begründung allen Bezirks­verbänden und allen Philister­vereinen, dem Philister­rat und der Geschäfts­stelle des Wingolfs zur Kennt­nis zu geben. Dies gilt nicht für Anträge während des Wartburg-Philister­tages.

§ 16
Der Philisterconvent setzt alljährlich auf Vorschlag des Vor­standes die Höhe des Jahres­beitrages fest. In diesem muß der Anteil des VAW ent­halten sein.


III. Satzungsänderungen und Auflösung



§ 17
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittel­mehrheit der zum Philister­convent erschienenen Mit­glieder.
Zur Auflösung des Verbandes bedarf es einer Dreiviertel­mehrheit der zum Philister­convent erschienenen Mitglieder.
Der Verband gilt als aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 3 sinkt.
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an den Ottonia Magde­burg e.V.


Beschlossen auf dem Philisterconvent am 08. Mai 1993


Der Schriftführer                                                              Der Leiter
gez. Romer                                                                      gez. Juling



KassenwartSchriftführerLeiter
nicht besetztnicht besetztnicht besetzt