Satzung der Ottonia Magdeburg e.V.



I. Name, Sitz und Zweck des Vereins


§ 1

Der Verein führt den Namen "Ottonia Magdeburg e.V." und hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein ist im Vereins­register beim Amtsgericht Stendal unter der Reg.-Nr. VR 10212 eingetragen.

Der Verein Ottonia Magdeburg e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zielen, insbesondere der Studenten­hilfe. Er bezweckt,

a) Wohngelegenheiten für Studenten zu schaffen und zu unterhalten
b) christliche Normen und Wertvorstellungen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern;
c) die Wissenschaft zu fördern und eine dem Leben dienende, über das Fachwissen hinausgehende geistige Bildung zu vermitteln;
d) echte Freundschaft und studentische Gemeinschaft zu fördern und den Zusammenhalt von Studierenden und ehemaligen Studenten der Magdeburger Hoch­schul­einrichtungen zu pflegen;
e) studentisches und akademisches Brauchtum zu pflegen und zu fördern;
f) seine Mitglieder und Angehörige verstorbener Mit­glieder, sowie dem Verein nahestehende Nicht­mitglieder im Falle der Not zu unter­stützen.

Der Verein erstrebt keine Gewinne. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungs­aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnis­mäßig hohe Ver­gütungen begünstigen.


II. Mitgliedschaft


§ 2

a) Mitglieder des Vereins Ottonia Magdeburg e.V. können Studierende und ehemalige Studenten der Magde­burger Hoch­schul­einrichtungen werden.

b) Über die Mitgliedschaft von ehemaligen Studenten und Studierenden anderer Hoch­schul­einrichtungen sowie von Nicht­akademikern entscheidet die Mitglieder­versammlung (Cumulativ­convent).


§ 3

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam mit dem Eingang des Briefes beim Vorstand.

Die Ausschließung kann durch Beschluß der Mitglieder­versammlung erfolgen:

a) bei Nichtzahlung des Beitrags trotz erfolgter Mahnung mit Frist­setzung oder
b) auf Vorschlag des Vorstandes, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind insbesondere ehrloses oder vereins­schädigendes Verhalten.

Der Vorstand kann beim Vorliegen der unter a) und b) genannten Gründe die einstweilige Suspendierung eines Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitglieder­versammlung aussprechen.


§ 4

Jedes Mitglied hat den von der Mitglieder­versammlung festzusetzenden Jahres­beitrag zu entrichten. Bei einem Austritt ist der Beitrag für das laufende Geschäfts­jahr noch voll zu zahlen.


III. Organe des Vereins


§ 5

Die Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung


1. Vorstand

§ 6

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer und
dem Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung (Cumulativ­convent) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Amt beginnt mit der Annahme durch den gewählten und endet mit der Annahme des Amtes durch seinen Nachfolger, falls nicht besondere Gründe für ein früh­zeitigeres Erlöschen (Tod, Ausschluß u.ä.) vorliegen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit der Amtsdauer des aus­geschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Zahl der Vereins­mitglieder.

Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich. Dem Register­gericht gegenüber gilt der Vorstand so lange als vertretungs­berechtigt, wie die Vertretungs­befugnis bei Gericht nicht ausdrücklich widerrufen ist.

Beschlüsse des Vorstandes, die von allen Mitgliedern gefaßt sein müssen, erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schrift­liche Abstimmung ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereins­mitglied zur Vornahme von Rechts­geschäften für den Verein zu ermächtigen.


§ 7

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereins­geschäfte und die Ausführung der Vereins­beschlüsse. Er be­schließt über alle den laufenden Geschäfts­betrieb betreffenden Maßnahmen, er beschließt ferner in den Fällen, in denen dies nach den Satzungen des Vereins vorgesehen ist.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Über die Einnahmen und Ausgaben des ver­flossenen Jahres ist der ordentlichen Mitglieder­versammlung Rechnung zu legen und eine Übersicht über das Vermögen des Vereins aufzustellen.


§ 8

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft er dies für erforderlich hält oder dies in den Satzungen vorgeschrieben ist.

Der Vorsitzende - im Verhinderungs­falle sein Stell­vertreter oder das dritte Vorstands­mitglied - leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung.

Die Einladungen zu den Mitglieder­versammlungen erfolgen unter Angabe der Tages­ordnung mit Frist von 3 Wochen schriftlich an die letzt­bekannte Adresse der Vereins­mitglieder. Ist eine Email­adresse des Mit­gliedes mit­geteilt, kann die Ein­ladung dieses Mit­gliedes auch an die zu­letzt benannte Email­adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schrift­lich gegen­über dem Verein bestimmt hat.

Von jeder Verhandlung des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schrift­führer und vom Vorsitzenden zu unter­zeichnen ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat die vom Vorstand der Mitglieder­versammlung vorzulegende Rechnung usw. zu fertigen.


2. Mitgliederversammlung

§ 9

Die ordentliche Mitglieder­versammlung (Cumulativ­convent) muß alljährlich einmal stattfinden, spätestens bis zum 15.11. eines jeden Jahres. Der Vorstand muß eine Mitglieder­versammlung außerdem einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragen. Ist der Vorsitzende oder sein Stell­vertreter oder das dritte Vorstands­mitglied an der Führung des Vorsitzes in der Mitglieder­versammlung verhindert, so führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Wegen Einberufung der Mitglieder­versammlung siehe § 8.


§ 10


Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Rechnungslegung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Vereinseigentum
e) Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
h) alle im Gesetz oder in der Satzung der Entschließung der Mitglieder­versammlung vorbehaltenen Fragen.


§ 11

Die Beschlußfassung erfolgt mit relativer Stimmen­mehrheit der erschienenen Vereins­mitglieder, bei Satzungs­änderungen oder Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Im Falle der Satzungs­änderung oder Auflösung des Vereins muß mindestens die Hälfte der nach der Mitglieder­liste dem Verein angehörenden Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung mangels genügender Anwesenheit beschluß­unfähig, so ist eine neue Mitglieder­versammlung einzuberufen, die dann endgültig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit entscheidet. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung mitgeteilten Tages­ordnung stehen, kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn keine Mitglieder wider­sprechen. Derartige Beschlüsse sind vom Vorstand allen in der Versammlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Mitgliedern an die letzt­bekannte Adresse mit­zuteilen und werden wirksam, wenn binnen 6 Wochen nach Absendung der Mit­teilung beim Vorsitzenden des Vereins kein Wider­spruch eingegangen ist. Geht ein Wider­spruch ein, so ist dieser Punkt auf der nächsten Mitglieder­versammlung nochmals zur Abstimmung zu bringen.


IV. Vereinsvermögen


§ 12

Das Vermögen des Vereins steht der Gesamtheit der Mitglieder in der Weise zu, daß Anteile der einzelnen Mitglieder nicht ausgeschieden werden dürfen. Es ist unveräußerlich und unvererblich und niemand kann auf Teilung klagen.

Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereins­vermögen unter Ausschluß eines Rück­griffs auf die einzelnen Mitglieder.


V. Auflösung


§ 13

Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen für gemeinnützige Zwecke der Evangelischen Studenten­gemeinde und der Katholischen Studenten­gemeinde zu Magdeburg auf Grund eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung zu verwenden.

Über den gemeinnützigen Charakter der Verwendung des Vermögens ist vor Ausführung des Beschlusses der Mitglieder­versammlung eine Bestätigung des Finanz­amtes zu beantragen. Wird diese Bestätigung versagt, so muß über die Verwendung des Vermögens von der Mitglieder­versammlung ein neuer Beschluß gefaßt werden.

Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit zu bestellenden Liquidatoren oder, falls solche nicht bestellt werden, durch den letzten Vorstand.


Beschlossen auf der Mitglieder­versammlung zu Magdeburg,
TU Wohnheim 2, Wohnheimclub, am 24.05.1990.

Neu gefasst auf der Mitglieder­versammlung zu Magdeburg,
Bürger­haus Dies­dorf, Torplatz 4, 39110 Magde­burg, am 28.01.2017.