Comment der Ottonia Magdeburg


    Präambel

I   Grundregeln

II  Allgemeiner Kneipcomment
    (Magdeburger Biercomment)

III Besonderer Kneipcomment

    a) Commers
    b) Feierliche Kneipe
    c) Offizielle Kneipe
    d) Inoffizielle Kneipe
    e) Fuxenkneipe

IV  Traditionskneipe
    (Alter Magdeburger Biercomment)

V   Besondere Gelegenheiten

    a) Stiftungsfest
    b) Damenfest
    c) Rezeption / Fuxung
    d) Burschung
    e) Philistration
    f) Aufnahme von in anderen Verbindungen organisierten Korporierten
    g) Trauerkneipe

VI  Schlußbestimmungen



Präambel



Comment (frz.) ist das "Wie", also die Richtschnur für das Miteinander in einer akademi­schen Verbindung und das Handeln eines Couleurstudenten in der Öffentlichkeit. Der Com­ment, sei er auch noch so aufwendig gestaltet, enthebt den Corporierten selbstverständlich nicht von den üblichen Sitten und Gebräuchen des Guten Tons. Jeder farbentragende Student hat, da er mit den Farben seiner Verbindung auftritt, nicht in Erscheinung und Erziehung ne­gativ aufzufallen.



I Grundregeln



§ 1
Dieser Comment besitzt für alle Mitglieder der Ottonia Magdeburg Gültigkeit, sowohl für die Aktiven als auch für die Philisterschaft.


§ 2
Jeder Bundesbruder hat sich in seinem Auftreten zu bemühen, die Verbindung würdig zu vertreten und alles Anstößige und Ungehörige zu vermeiden.


§ 3
Die Farben symbolisieren die Verbindung. Mißbrauch der Farben, d.h. die Inanspruchnahme des Namens der Verbindung für eigene, dem Bund konträre Handlungen, ist verboten. Arroganz gegenüber Corporierten sowie Nichtcorporierten ist nicht zu dulden.


§ 4
Zur Couleur gehören:

Band, Mütze, Tönnchen, Cerevis, Zipfelbund, Bundes- sowie Verbindungsnadel, Bandknopf, Bierkordeln und gleichgestellte Accessoires, Schleifen und die Schärpe der Chargen.


§ 5
Couleur und Kleidung haben in tadellosem Zustand zu sein.


§ 6
Das Burschenband ist blau-rot-weiß mit silberner Perkussion. Fuxenband ist blau-rot-blau mit silberner Perkussion. Getragen wird das Band über dem Herzen, von der rechten Schulter zur linken Hüfte. Im Anzug trägt man es unter dem Jackett (außer während der Verleihungsveranstaltung), jedoch über der Weste. Es kann auch zu Freizeitbekleidung getragen werden. Trägt ein Bundesbruder die Bänder mehrerer Verbindungen, so sind diese der Reihenfolge der Verleihung nach zu tragen.


§ 7
Mütze:
Die Mütze der Ottonia Magdeburg ist aus weinrotem Tuch mit den rundum geführten Verbindungsfarben und schwarzer Paspel, mittelgroße Tellerform, oder wie oben, ohne Paspel, alte Magdeburger Form. Ohne Band darf die Mütze nicht getragen werden. Die Mütze ist bei allen offiziellen Veranstaltungen zu tragen, sofern keine andere Kopfcouleur das Haupt schmückt.

Die Trageweise von Cerevisen und Tönnchen ist auf dem Hinterhaupt, der Zirkel ist von hinten lesbar. Das Tönnchen darf nur von AHAH getragen werden, jedoch nicht auf der Straße. Das Chargencerevis wird so getragen, daß der Zirkel von vorn sichtbar ist.


§ 8
Das Couleurtragen ist Pflicht:

    - auf allen Instituten,
    - während des Stiftungsfestes,
    - bei Wartburgfest, Konventionen,
    - bei der Teilnahme der Verbindung an öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der Universität,
    - bei Hochzeiten eines Bundesbruders,
    - bei der Beerdigung eines Bundesbruders,
    - bei Besuchen bei anderen Verbindungen,
    - auf dem Hause.


§ 9
Weiterhin ist es den Bundesbrüdern freigestellt, bei allen commentfähigen Gelegenheiten Couleur zu tragen.


§ 10
Die Mütze wird abgenommen,

    - beim Grüßen, beim Betreten und Verlassen eines Lokals,
    - beim Reichen von Feuer und Anbieten von Rauchzeug,
    - beim Singen von Hymnen und Bundesliedern,
    - beim Aufzug der Chargen,
    - beim Salamander,
    - bei hochoffiziellen Handlungen (Reception, Burschung, u.ä.),
    - während des Essens,
    - beim Trinken,
    - in Kirchen und bei Prozessionen,
    - beim Tanzen,
    - beim Autofahren (gilt nur für Fahrer),
    - zum Schlafen,
    - beim Aufsuchen der Toilette.


§ 11
Auf offiziellen Instituten (außer Conventen) ist die Mütze auf dem Kopf zu behalten.


§ 12
Es ist verboten, in Couleur zu laufen, Sport zu treiben, zweirädrige Fahrzeuge zu benutzen oder sperrige Gegenstände zu tragen.

Fässer, Bierkästen und ähnliches gelten als nicht sperrig.


§ 13
Es ist verboten, außerhalb der Verbindung stehenden Personen das Band umzuhängen oder die Mütze aufzusetzen.


§ 14
In Couleur ist das Rauchen auf der Straße nicht gestattet.


§ 15
Bei Begegnungen wird durch Abnehmen der Mütze in gehöriger Form (mit der rechten Hand) gegrüßt. Es wird jede Couleur gegrüßt. Bei Begrüßung mit Handschlag ist die Mütze in der linken Hand zu halten. Das jüngere Semester grüßt zuerst.


§ 16
Chargierte gelten als ältere Semester.


§ 17
Im Verkehr mit Respektspersonen ist die Kopfcouleur abzunehmen.


§ 18
Das Cerevis wird mit der rechten Hand angestochen.


§ 19
Kopfbedeckungen werden nicht durch die Luft geworfen, ebenfalls nicht an Haken gehängt.


§ 20
Zipfel:

Es gibt Bier-, Wein-, Sekt- und Schnapszipfel, unterschieden nach der Bandbreite.


§ 21
Der Bierzipfel ist das Geschenk des Leibburschen an seinen Leibfuxen. Zwischen Band und Schieber steckt ein Markstück des Receptionsjahres, die sogenannte "letzte Mark". Sonderformen des Bierzipfels sind in der Ottonia Magdeburg der Gründungszipfel, den nur Gründungsmitglieder tragen, und der Wingolfszipfel in den Wingolfsfarben, den nur Bundesbrüder tragen, die beim Eintritt der Ottonia in den WB auf dem Wartburgfest im Juni 1991 dabei waren.


§ 22
Der Weinzipfel ist das Gegengeschenk des Leibfuxen, erstellt die Miniatur des jeweiligen Bierzipfels dar. Die Form des Schiebers richtet sich nach der Leibfamilie.


§ 23
Weinzipfel können ebenfalls zwischen guten Freunden im Bund und bei Erlaubnis durch den BC auch mit Farbenbrüdern als Zeichen inniger Freundschaft getauscht werden.


§ 24
Während des Zipfeltausches müssen Bundesbrüder der Ottonia Magdeburg anwesend sein. Der Zipfel wird in das eigene gefüllte Gemäß fallen gelassen, die Krüge werden getauscht und ausgetrunken bis zum Zipfel.


§ 25
Füxe dürfen Weinzipfel weder tauschen noch tragen.


§ 26
Sektzipfel können nur Damen, die sich um die Verbindung verdient gemacht haben, sowie an sehr nahestehende Damen als Geschenk überreicht werden. Bei Nichtverwandten ist dies als Verlobung zu betrachten.


§ 27
Schnapszipfel können nur von leiblichen Brüdern getauscht werden.


§ 28
Konkneipanten, die sich in besonderer Weise um die Verbindung bemüht haben, kann einmalig auf Beschluß des AC ein Bierzipfel in den Farben der Ottonia verliehen werden.


§ 29
Bier- und Weinzipfel werden an einer Spange als Bund am rechten Hosenbund bzw. an der linken Westentasche getragen.


§ 30
Bierkordeln

Diese Kordeln sind eine Tradition der zwischen 1945 und 1989 in Mitteldeutschland entstandenen Verbindungen. Sie werden zur Traditionskneipe ausgegeben. Sie können auf besonderen Veranstaltungen, auf denen mehr als drei Salamander getrunken werden, ausgegeben werden. Jeder Knoten in der Kordel steht für einen mit einem Ganzen getrunkenen Salamander, wobei Anfangs- und Endknoten mitzählen. Die Kordeln werden nach dem zweiten Salamander ausgegeben. Jeder weitere Salamander ist selbständig abzuknoten, ebenso die vom Präsidium als abknotbar erklärten Biere. Am Bierkordelbund sind ebenso alle einstmals dafür vorgesehenen Couleurartikel (z.B. Bierdorferinnerungszipfel) zu tragen.


§ 31
Trauercouleur

Schwarze Schleife an der rechten Seite der Mütze. Trauercouleur wird zu Trauergottesdiensten, Beerdigungen und Trauerkneipen, sowie in der Zeit der Verbindungstrauer getragen.


§ 32
Der Chargenwichs besteht aus:

    - Mütze oder Cerevis
    - schwarzer Pekesche mit Zipfelbund am Herzen
    - Schärpe
    - weißer Hose
    - schwarzen Stiefeln bzw. Stiefelschäften
    - Stulpen bzw. weißen Handschuhen
    - Band
    - Paradeschläger.

Chargen im Wichs tragen unter der Schärpe und gekreuzt zur Schärpe das erste Band der Ottonia mit dem Abbild Otto von Guerickes.


§ 33
Chargieren mit Fahne

Zum Grüßen ist die Fahne zu senken und zwar zuerst in Richtung der anwesenden Chargen bzw. des Präsidiums und erst dann zur Corona. In der Kirche wird das Allerheiligste gegrüßt. Beim Stehen wird die Fahne aufrecht hingestellt.


§ 34
Halbcouleur

Auf fremden Verbindungshäusern ist Band und Zipfelbund zu tragen, die Mütze kann getragen werden.


§ 35
Füxe, die der lenkenden und schützenden Hand eines Burschen oder AH entbehren, dürfen auf fremden Verbindungshäusern keine Couleur tragen.


§ 36
Füxe dürfen als Vertreter der Ottonia bei fremden Verbindungen nur auftreten, wenn mindestens ein Bursche oder AH dabei ist.


§ 37
Bei allen Veranstaltungen der Ottonia und anderer Verbindungen, bei denen zu erwarten ist, daß gesungen wird, ist das Allgemeine Deutsche Kommersbuch mitzubringen. Bei Veranstaltungen der anderen Wingolfsverbindungen sollte zusätzlich noch das Wanderliederbuch des Wingolfs mitgebracht werden.


§ 38
Bandschieber werden bei guten Chargenleistungen vom AC verliehen. Die Verbindung trägt die Kosten.


§ 39
Duzcomment

Alle Bundesbrüder, Bundesbrüder aus dem Wingolfsbund, Allianzbrüder werden mit "Du" angeredet; Philister werden erst geduzt, wenn sie selbst das "Du" gebraucht haben.

Gäste werden mit ihrer Rezeption in den Duzcomment aufgenommen.

Gäste und Farbenbrüder werden grundsätzlich mit "Sie" angeredet, so ihre Verbindung nicht im Duzcomment mit der Ottonia steht oder man nicht ein persönliches Duzverhältnis mit dem betreffenden Fbr. bzw. Gast hat.


§ 40
Füxe haben sich Gästen und Philistern stets zuvorkommend zu erweisen, ihnen beim An- und Auskleiden behilflich zu sein, die entsprechenden Plätze zu verschaffen und dergleichen.


§ 41
Beim Aufenthalt bei anderen Wingolfsverbindungen und auf fremden Häusern ist sich höflichst nach dem dort üblichem Comment zu richten, so er dem unseren nicht in grundlegenden Punkten zuwiderläuft. Es ist ein jeder verpflichtet, den Comment der Ottonia und den dort üblichem Comment strengstens einzuhalten.


§ 42
Der Schläger ist das Symbol des freien Studenten. Der Umgang mit dem Schläger ist entsprechend zu handhaben. Die Waffe darf nur zu ehrenhaften Anlässen gebraucht werden. Späße und Scherze mit dem Schläger sind verboten.



II Allgemeiner Kneipcomment

(Magdeburger Biercomment)


Unter dem Kneipcomment versteht man im allgemeinen den Inbegriff jeder studentischen, meist althergebrachten Gesetze, Ceremonien und Gebräuche, die beim Kneipen zur besseren Handhabung der Ordnung und zur Hebung der Gemütlichkeit zu beachten sind.

Sind mindestens drei Ottonen, darunter mindestens ein Bursche oder AH, bei commentfähigem Stoffe beisammen, so gilt dieser Biercomment. Sind zwei Ottonen, darunter mindestens ein Bursche oder AH, bei commentfähigem Stoffe beisammen, so kann dieser Biercomment zur Geltung gebracht werden.

Von nichtcorporierten Gästen kann die strikte Einhaltung dieses Comments nicht erwartet werden, sie sind jedoch höflich auf etwaige Verstöße hinzuweisen.


Dieser Kneipcomment regelt die Formen, nach denen sich die Mitglieder der Ottonia Magdeburg auf den entsprechenden Instituten zu verhalten haben. Er ersetzt nicht den allgemeinen guten Ton und enthebt auch nicht der Notwendigkeit, sich allgemein höflich und gesittet zu benehmen. So keine Festlegungen im Magdeburger Biercomment, im Alten Magdeburger Biercomment und im Allgemeinen Deutschen Biercomment (in dieser Priorität) getroffen sind, gelten die üblichen Formen zivilisierten Zusammenlebens.


§ 1
Gäste und AHAH genießen immer Burschenrecht.


§ 2
Als Stoffe werden die Objekte der Kneiptafel bezeichnet. Darunter sind alle den studentischen Kehlen zuträglichen Flüssigkeiten zu zählen. Dies sind im allgemeinen Bier, Wein, Bowle und Grog. Als Stoff im engeren Sinne ist nur das Bier, auch Cerevisia genannt, zu verstehen. Zu Kneipen soll nur Bier gereicht werden, es sei denn, durch das Präsidium wird ausdrücklich ein anderer commentgemäßer Stoff bestimmt. Es soll kein nichtcommentgemäßer Stoff zu commentgemäßem Stoff erklärt werden.

Alkoholreduziertes Bier gilt als alkoholfrei.

Alkoholfreies Bier darf als Bier bezeichnet werden.

Bierstrafen können nur mit Bier absolviert werden, hierbei ist die Verwendung von alkoholfreiem Bier unzulässig.


§ 3
Es herrscht prinzipiell kein Trinkzwang. Niemand darf über das von ihm verträgliche Maß hinaus trinken oder dazu veranlaßt werden. Damit niemand über seine Kräfte zu incorporieren gezwungen ist, kann sich jeder für "bierkrank" erklären. Dazu legt er einen Bierdeckel oder ein Stück Papier auf sein Trinkgefäß. Dieses ist, sobald die Bierkrankheit vorüber ist, wieder zu entfernen.


§ 4
Ein Ganzer sind 0,4 Liter Bier, bestehend aus der Blume und einem Halben. Wein zählt doppelt.


§ 5
Allzu ungestümes Anstoßen mit den Gemäßen ist zu unterlassen.


§ 6
Der Wunsch nach dem Neufüllen des Gemäßes wird durch umlegen desselben gemeldet. Deckelkrugbesitzer melden diesen Wunsch durch Offenlassen des Deckels.


§ 7
Es ist zu vermeiden, direkt aus der Flasche zu trinken.


§ 8
Die Kneipcorona besteht aus

- dem Präsidium
- dem Burschensalon (Gäste, Burschen und AHAH)
- dem Fuxenstall.


§ 9
Kneipinstitute sollen für Damen nicht zugelassen sein. Aus­nahmen bilden Spontan- und Fuxen­kneipen. Eine Spontan­kneipe kann zu allen Ottonen­stamm­tischen oder anderen Gelegen­heiten ausgerufen werden.


§ 10
Die Zeitrechnung erfolgt in Bier­minuten. 5 Bier­minuten sind 3 Zeit­minuten.


§ 11
Unabhängig vom kalendarischen Tageswechsel gilt die Zeit­bestimmung "heute" so lange, bis der letzte Ottone gegangen ist, also über die Zeitdauer der gesamten Kneipe.


§ 12
Dem Präsidium obliegt vor allem die Handhabung des Comments auf der Kneipe, es hat, selbst unter dem Comment stehend, auf dem Kneip­abend unbeschränkte Gewalt und ist in seinen weisen Entscheidungen unfehlbar. Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht.

Es eröffnet und schließt die Kneipe.


§ 13
Im Hochoffiz und Offiz können nur geburschte Bundes­brüder das Präsidium innehaben. Das gilt nicht für Fuxenkneipen.


§ 14
Die Anrede ist: "Hohes Präsidium!"


§ 15
Die Gewalt des Fuxmajores (FM) erstreckt sich nur auf den Fuxenstall, während sich die Gewalt des Contra­präsidiums soweit erstreckt, wie es das Präsidium bestimmt.


§ 16
Als Fux gilt jedes membrum der Ottonia Magdeburg nach seiner Rezeption, das noch nicht geburscht wurde. Aufgrund Ihres ungestümen und ungezügelten Temperaments sind die Füxe der wachenden und schützenden Hand des Fuxmajors anzuvertrauen.


§ 17
Füxe sind jederzeit für die Präparierung der Stoffe verantwortlich. Auch andere, zum Gelingen der Kneipe notwendigen Aufträge erledigen sie bereitwillig und voller Freude. Eine unverhältnismäßige Behandlung der Füxe seitens der übrigen Mitglieder der Corona ist unehrenhaft; man vergibt sich nichts durch ein "bitte".


§ 18
Die Füxe haben sich gegenüber den Burschen und AHAH eines gesitteten und wohlanständigen Betragens zu befleißigen und erleiden Ihnen gegenüber folgende Beschränkungen:

    1. Auf Nachkommenschaft zu treten, dies müssen sie einen bierehrlichen Bursch, den sie darum zu bitten haben, für sie erledigen lassen.
    2. Stiefel anzutrinken, es sei denn, auf namentliche Anforderung hin.
    3. Jemanden in den BV zu schicken.
    4. Jemanden aus dem BV herauszupauken.
    5. Burschen und AHAH "Bierjunge" zuzurufen.
    6. Salamander zu kommandieren.
    7. Biergerichte selbst zu berufen oder dabei als Unparteiischer zu fungieren.
    8. Selbst um das Wort zu bitten, dies muß über den FM angemeldet werden.


§ 19
Füxe des ersten Semesters heißen Krassfüxe, die des zweiten Semesters Brandfüxe.


§ 20
Anzugsordnung

Zu allen angekündigten Commersen und Kneipen ist Vollcouleur zu tragen. Die dem Rahmen angemessene Kleidung besteht aus dunklem Anzug mit Jackett, hellem Hemd, Krawatte oder Fliege, dunklen Schuhen. Bei Gästen können Abstriche gemacht werden, böswilliges Zuwiderhandeln kann jedoch mit Verweis von der Kneipe geahndet werden.


§ 21
Das Präsidium des Hochoffiz und Offiz trägt Chargenwichs.


§ 22
Das Präsidium obliegt in der Regel den gewählten Chargen, es kann zu gegebenen Anlässen delegiert werden. Derjenige, dem das Präsidium übertragen worden ist, tritt in alle Rechte und Pflichten desselben ein.


§ 23
Während des Hochoffiz und Offiz dürfen die Chargen ihre Plätze nicht verlassen.


§ 24
Für die gesamte Corona ist das Herumlaufen, Verlassen der Tafel, Rauchen und Essen während des Hochoffiz und Offiz nicht gestattet.


§ 25
Es ist stets verboten, das Präsidium zu hintergehen.


§ 26
Lesen und Schreiben ist verboten.


§ 27
Lesen und Schreiben von Couleurkarten, Gästebüchern, Kneipzeitung u. ä. ist nur während des Colloquiums im Offiz und im Inoffiz gestattet.


§ 28
Sitzordnung

Die Kneiptafel ist in der Regel U-förmig angelegt, wobei das Präsidium am Quertisch sitzt. Der FM sitzt am Ende des vom Präsidium aus gesehen rechten Zapfens und herrscht von dort aus über den Fuxenstall. Ist es der Bierversorgung förderlicher, kann der Fuxenstall auch am linken Zapfen sitzen. Aufgrund der jeweiligen Örtlichkeit kann die Sitzordnung auch anders aussehen, das Präsidium muß aber einen Platz belegen, von dem es den Verlauf der Kneipe gut überwachen kann.


§ 29
Der Präside hat jederzeit das Recht, Silentium zu gebieten, welches sofort strictissime zu halten ist. Außer dem Präsiden darf nur derjenige, der von diesem das Wort erhalten hat, Silentium kommandieren.


§ 30
Silentium ist zu halten,

    - wenn es geboten wurde, bis "Silentium ex, colloquium" geboten wird,
    - bei allen Kneipceremonien,
    - bei allen Reden und Liedern.


§ 31
Es ist ein jeder verpflichtet, mitzusingen. Das Singen anderer Lieder als das vom Präsidium angesagte und das Verunstalten der Lieder hat zu unterbleiben.


§ 32
Farbenlied, Allianzlied, Bundeslied, Deutschlandlied sowie 4. und 6. Strophe des "Gaudeamus Igitur" sind auswendig im Stehen mit der Mütze am Herzen zu singen.

Chargen mit Schläger grüßen mit offenem Schläger beim Farbenlied und beim Deutschlandlied, sowie bei der Vaterlandsstrophe des Allianzliedes, wenn letzteres als hochoffizielles Lied gesungen wird. Außer beim Deutschlandlied können die Chargen bei offenem Schläger zwischen den Strophen abgrüßen.

Beim Farbenlied nach einem Landesvaterstechen sowie immer bei der dritten Strophe des Deutschlandliedes kreuzen die Chargen die Klingen auf ca. 30 % der Länge von der Spitze an gerechnet.


§ 33
Wer nicht singen kann, hat sich vom Präsidium vor der Kneipe ein Dispens erteilen zu lassen.


§ 34
Lieder werden vom Präsidium bestimmt und kommandiert. Dies geschieht in folgender Art und Weise:

a)
"Es steige der Cantus ... auf pagina ... des Allgemeinen Deutschen Commersbuches, Bierorgel, eine halbe Weise voraus, satis, ad primam", "ad secundam" usw. usf. Anzeige der letzten Strophe: "Ad ... ultimamque"

Unterbrechen des Liedes: "Cantus intermittitur"

Weitersingen: "Der Cantus fährt fort mit seiner ..."


oder:


b)
"Es steige der Cantus ... auf Seite ... des Allgemeinen Deutschen Commersbuches, Bierorgel, eine halbe Weise voraus, danke, zur ersten", "zur zweiten" usw, usf. Anzeige der letzten Strophe: "Zur letzten"

Unterbrechen des Liedes: "Der Cantus steht bei seiner ... "

Weitersingen: Der Cantus fährt fort mit seiner ..."


Nach Beendigung des Liedes, sofern angebracht: "Ein Prosit Ihnen, meine sehr verehrten Herren Gäste, den Farben- und Bundesbrüdern ein Schmollis"
oder: "Ein Schmollis euch fidelen Sängern!" Corona antwortet: "Fiducit!" und trinkt zusammen mit dem Präsidium.


§ 35
Hymnen, Allianz-, Farben- und Bundeslied ziehen durch.


§ 36
Verbindlich sind Weise und Text des Allgemeinen Deutschen Kommersbuches, sofern das Lied darin enthalten ist. Aus der Tradition heraus und um nach unseren schmerzlichen Erfahrungen niemals wieder zu gestatten, daß aufgrund von Strömungen des Zeitgeistes oder aus anderen Gründen einzelne Lieder oder Strophen verboten oder gestrichen werden, sind alle ausgewählten Lieder vollständig zu singen, ohne daß Strophen gestrichen oder verändert werden. Dabei ist selbstverständlich zu beachten, daß jedes Lied aus der Zeit heraus zu verstehen ist, zu der es entstanden ist.


§ 37
Das Begrüßen von Gästen und Philistern erfolgt durch das Präsidium möglichst während des ersten oder zweiten Liedes.


§ 38
Nach Beendigung des Gesanges sind alle Bücher zu schließen, ansonsten faßt der Sünder eine Stange ab.


§ 39
Stangenabfassen

Auf das offene Buch wird so lange ein Krug nach dem anderen aufgesetzt, bis der Ertappte "Satis!" ruft oder den Deckel des obersten Kruges schließt. Alle abgefaßten Humpen sind zu leeren und dem Besitzer des jeweiligen Kruges ist je ein frischer Ganzer zu spendieren.


§ 40
Hat jemand außerhalb des Hochoffiz etwas vorzubringen, bittet er das Präsidium um die Erlaubnis mit den Worten "Verbum peto" oder dem entsprechenden Handzeichen. Das Präsidium gibt seine Zustimmung mit einem "Habes" oder die Ablehnung mit "Non Habes".


§ 41
Füxe haben sich an den Fuxmajor zu wenden, der sich mit den Worten: "Verbum recommandiert pro vulpe N.N." an das Präsidium wendet. Präsidium antwortet: "Verbum dictieret (resp. non dictieret) pro vulpe N.N."


§ 42
Das Präsidium kann das diktierte Wort jederzeit wieder an sich ziehen.


§ 43
Außer vom Präsidium darf im Hochoffiz nicht zugetrunken werden.


§ 44
Der stille Suff ist stets verpönt.


§ 45
Während des Trinkens ist die Mütze abzunehmen bzw Tönnchen oder Cerevis rechts anzustechen.


§ 46
Jeder Bierehrliche hat das Recht, einem anderen einen vorzutrinken. Füxe dürfen nur ihrem Leibburschen, dem FM oder einem Confuxen vortrinken. Dies erfolgt mit den Worten "Lieber N.N., komme Dir mit meiner Blume/einem Schluck/einem Halben/einem Ganzen vor".


§ 47
Jeder, dem etwas vorgetrunken wird (der "Honorierte"), kann das vorgetrunkene Quantum annehmen oder ablehnen. Grundlose Ablehnung gilt als Beleidigung. Will der Honorierte sofort trinken, so akzeptiert er mit "Ziehe mit!", ansonsten mit "Komme nach!".


§ 48
Das Nachtrinken hat innerhalb von 5 Bierminuten zu erfolgen und ist dem Vortrinkenden anzuzeigen.


§ 49
Es muß mit demselben Quantum, mit dem vorgekommen wurde, auch nachgekommen werden.


§ 50
Wird einem akzeptierten Quantum nicht innerhalb von 5 Bierminuten nachgekommen, so erinnert man den Honorierten mit "N.N., getreten zum ersten", nach weiteren 5 Bierminuten "... zum zweiten" und schließlich "... zum dritten". Folgt er dieser letzten Aufforderung nicht, so fährt er in den BV.


§ 51
Man kann allen Bierverpflichtungen, die sich innerhalb von 5 Bierminuten angesammelt haben, auf einmal mit einem halben nachkommen.


§ 52
Man darf nicht gleichzeitig vor- und nachkommen.


§ 53
Wird einem "aufs Spezielle" vorgetrunken, was mit den Worten "N.N., ich trinke auf Dein Spezielles", so muß der Honorierte nicht nachkommen.


§ 54
Das Nachkommen ausschließen kann man mit dem Zusatz "sine sine"


§ 55
Dem Präsidium kommt man stehend vor. Es muß das vorgetrunkene Quantum nicht annehmen und kann sitzenbleiben.


§ 56
Im Zustand der Bierehre ist jeder Bursch und AH, der sich im Vollbesitz aller Eigenschaften und Fähigkeiten eines vollgültigen Mitgliedes der Kneiptafel befindet.


§ 57
Aus der Bierehre ergeben sich sämtliche Rechte an der Kneiptafel. Sie wird verloren durch Erklärung in den Bierverschiß (BV).


§ 58
Wenn sich jemand gegen den Comment vergeht, so hat das ältere Semester das Recht, diesen "in die Kanne" zu schicken. Vorbedingung dafür ist ehrlicher Besitz an Stoff, Stoff zu pumpen ist unstatthaft.


§ 59
Wer alkoholfreien Stoff trinkt, hat nicht das Recht, jemanden in die Kanne zu schicken. Diese Bestimmung gilt nicht für das Präsidium.


§ 60
Das Kommando lautet "N.N., Kanne!" und endet mit "Satis" oder "Geschenkt!"


§ 61
Sollte ein Ottone sich bei anderen Verbindungen einen Fehltritt geleistet haben und in die Kanne geschickt worden sein, hat er, unabhängig von einem "Geschenkt!", sein Gemäß vollständig zu leeren.


§ 62
Man kann sich selbst in die Kanne schicken mit den Worten "Ich löffele mich!"


§ 63
Bierstrafen werden vom Präsidium wegen hoher Uncommentmäßigkeiten aufgebrummt, wie z.B.:

    - Stören des Silentiums
    - Verlassen des Platzes, ohne "Tempus" bekommen zu haben
    - Commentverspottung
    - Ablesen des Deutschlandliedes, des Allianz-, Bundes- oder Farbenliedes, der 4. oder 6. Strophe des "Gaudeamus Igitur"
    - sich dem stillen Suff zu ergeben,
    - sich ungebührlich gegenüber dem Präsidium zu benehmen,
    - sich aufzulehnen, es zu hintergehen,
    - wenn sich ein Fux direkt an das Präsidium wendet,
    - andere ungebührliche Handlungen, die die Zucht und Ordnung der Kneipe stören.

Kleine Uncommentmäßigkeiten können vom Präsidium großzügig übersehen werden, so sie zur Erheiterung der Kneipe beitragen.

Bierstrafen sind:

    - Kanne (siehe § 59),
    - canam suam (ein Ganzer)
    - canam absolutam (gestrichen volles eigenes Gemäß)
    - canam absolutam furioso (drei Ganze, möglichst in Form von Tropfbier aus der Schüssel)
    - Bierverschiß
    - Ausschluß aus der Kneiptafel


§ 64
Da jedoch oft genug ein zusätzliches Abfüllen des Störenfriedes nur geringen erzieherischen Soforterfolg verspricht, kann das hohe Präsidium auch die weitere Kneipfähigkeit mittels Verdonnerung zu Solocantus, Verseschmieden, Wechselpauken und Biermimiken überprüfen.


§ 65
Das Präsidium kann bei gröberen Verstößen oder offensichtlicher Volltrunkenheit ein Bierinterdikt, d.h. das Verbot des Trinkens alkoholischer Flüssigkeiten für eine bestimmte Zeit, verhängen.


§ 66
Die schlimmste Strafe ist der Ausschluß von der Kneipe.


§ 67
Raisonieren ist erst nach Vollzug der Strafe möglich.


§ 68
Der Bierverschiß ist die Absprechung der Bierehre und aller sich daraus ergebenden Rechte. Der Bierverschisser hat sich jederzeit eines ruhigen, gesitteten und demütigen Benehmens zu befleißigen. Es gibt den BV in drei Stufen.


§ 69
Der Bierverschiß kann von jedem bierehrlichen Burschen oder AH beantragt werden mit den ernsten und feierlich zu sprechenden Worten: "Hohes Haus, ich beantrage, daß NN in den BV fährt." Hierauf der Präside: "NN ist im einfachen BV, ein bierehrlicher Fux kreide ihn an". Der aufgerufene Fux hat den Namen sofort an die BV-Tafel zu schreiben, widrigenfalls fährt er selbst in den BV.


§ 70
Chargen müssen vor einem Bierverschiß erst ihres Amtes enthoben werden.


§ 71
Wird kein bestimmter Fux mit dem Ankreiden beauftragt und ist bei der dritten Aufforderung keiner im Begriff, den Bierverschisser anzukreiden, so fahren sämtliche Füxe in den BV. Ein Jungbursche hat dieselben anzukreiden. Dasselbe gilt beim Auskreiden.


§ 72
Aus Pietätsgründen darf ein Fux den FM oder seinen Leibburschen nicht ankreiden.


§ 73
Bei Ermangelung von Füxen sind die Funktionen derselben von den jüngsten Burschen zu versehen.


§ 74
Während eines BV ruhen alle vorher eingegangenen Bierverpflichtungen und Bierskandale.


§ 75
Niemand darf in den nächsthöheren BV fahren, bevor er nicht im vorhergehenden gewesen ist.


§ 76
In den BV fährt, wer

    - in grober Weise Stoff vergeudet,
    - sich in ungehöriger Weise benimmt,
    - sich gegen das Präsidium auflehnt,
    - mit BV-ern irgendeine Gemeinschaft hat,
    - vorgetrunkene Quanten trotz dreimaligen Tretens nicht annimmt,
    - nicht in die Kanne steigt, wenn er in diese geschickt wurde,
    - gleichzeitig einem vor- und einem anderen nachkommt,
    - einen Bierjungen nicht innerhalb von 5 Bierminuten auspaukt,
    - einen Bierkranken verulkt oder gar verspottet,
    - die BV-Tafel mißbraucht,
    - wer auf diesen Comment ulkt.


§ 77
Jeder sich im BV befindliche Wicht fährt in den nächsthöheren, wenn er der Meinung sein sollte, sich weiter gegen den Comment vergehen zu müssen. Nach dem dritten BV erfolgt bei weiterer Unbotmäßigkeit der Hinauswurf.


§ 78
Glaubt jemand, ungerechterweise in den BV gesteckt worden zu sein, so kann er, nachdem er herausgepaukt ist, innerhalb von 5 Bierminuten ein Biergericht berufen oder beim Senior Causa einholen.


§ 79
Das Herauspauken geschieht immer aus dem höheren in den niedrigeren Grad, und zwar immer mit einem Ganzen. Will ein Bierverschisser wieder bierehrlich werden, so muß ein bierehrlicher Bursche ihn herauspauken. Dieser bittet mit einem der Sachlage angepaßten Ernst beim Präsiden um "Silentium für eine bierehrliche Handlung". Hat er hierfür die Erlaubnis erhalten, so vollzieht er die Handlung mit den Worten: "Elender Bierverschisser NN (o.ä.) will sich aus dem x. BV herauspauken, ergreif Dein Glas, zieh". Hat er ausgetrunken, so ruft er: "NN von mir aus wieder bierehrlich!", nachdem er während der Handlung aus Sympathie einen kräftigen Schluck mitgezogen hat. Der Präside erklärt den Bierverschisser wieder bierehrlich mit: "Wer ist wieder bierehrlich?" Corona: "NN!" Präside: "Was ist NN?" Corona: "Bierehrlich!"


§ 80
Das Pauken von einem höheren in den niedrigeren Grad des BV geschieht analog.


§ 81
Wer sich zeitweilig, d.h. für max. 5 Bierminuten, von seinem Platz entfernen will, hat dieses beim Präsidium zu erbitten mit den Worten "Tempus peto". Erteilt das Präsidium die Erlaubnis, so tut es dies mit den Worten "Habes" oder im anderen Falle mit "Non Habes". Im Hochoffiz und Offiz wird eine Bearbeitungsgebühr von 1.- DM erhoben. Nachdem der Cantus "Burschen heraus" gesungen worden ist, entfällt dieser Paragraph für das laufende Institut.


§ 82
Wer ein Kneipinstitut endgültig verläßt, hat seinen Stoff auszutrinken und sich beim Präsidium abzumelden.


§ 83
Wer zu einem Kneipinstitut zu spät kommt, hat sich mit einem Ganzen einzupauken.


§ 84
Die Pflege der Tradition des Austragens von Bierjungen ist schon in der corona magdeburgensis ein Mittel der Auflockerung des Kneipabends gewesen, das erhaltenswert ist. Bierjungen werden nach Altem Magdeburger Comment ausgetragen. Vor der im Alten Magdeburger Biercomment beschriebenen Prozedur sind zwei Sekundanten zu bestimmen, die möglichst wortreich den Anlaß dieses Bierjungen erklären und versuchen, die Angelegenheit auf friedliche Weise zu lösen. Da diese Bemühungen wohl in den allerseltensten Fällen von Erfolg gekrönt sein dürften, erfolgt nun die Austragung der Mensur. Nach dem Ende derselben ist vom Unparteiischen möglichst gerecht der Sieger zu bestimmen. Ein Unentschieden ist nicht zulässig.


§ 85
Das Ausbringen und Austragen von Bierjungen ist nur mit Cerevisia möglich. Wer im Verlaufe des Instituts alkoholfreies Bier getrunken hat, darf keinen Bierjungen ausbringen. Das Austragen des Bierjungen mit alkoholfreiem Bier ist nicht möglich.



Feierliche Zeremonien



§ 86
Der Landesvater

Der Landesvater soll die Verbundenheit der Teilnehmer mit dem Bund und unserem deutschen Vaterland dokumentieren. Dieses Lied wird in der Ottonia Magdeburg nach Art und Weise des Allgemeinen Deutschen Commersbuches gesungen. Die Art und Weise der Handlung ist analog zu der im Allgemeinen Deutschen Biercomment beschriebenen.


§ 87
Der Salamander

Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung, die einer Person entgegengebracht werden kann. Er folgt meist auf eine Rede. Schon die corona magdeburgensis pflegte mit bewundernswürdiger Hingabe diesen Brauch. Aus alter Tradition heraus reiben auch wir den Salamander nach urwüchsigem Alten Magdeburger Comment.

Ein Salamander wird stets mit einem Ganzen gerieben, das Gemäß ist vorher entsprechend zu präparieren. Der Salamander wird vom Präsidium kommandiert, kann aber auch an einen bierehrlichen Burschen oder AH delegiert werden.



III Besonderer Kneipcomment



Grundsätzliches:



§ 1
Einzug der Chargen

Das Ein- und Auschargieren erfolgt mit freiem Schläger. Dazu ist der Schläger in der Faust senkrecht nach oben zu halten, die Schneide zeigt in Marschrichtung. Gegrüßt wird, indem der Schläger mit dem ausgestreckten Arm eine Linie bildet, ca. 30 Grad winklig in Bezug auf den Boden. Als Gäste bei anderen Verbindungen chargieren die Chargen der Ottonia ebenfalls offen.

Zum Einzug der Chargen ruft der jüngste BBr. an der Tür des Kneipsaales: "Corona hoch zum Einzug der Chargierten! Bierorgel, einen zünftigen Marsch! Es chargiert ..." "Marsch ex!" Zum Einchargieren wird gewöhnlich der Hohenfriedberger Marsch gespielt. Zu besonderen Anlässen (Commers) soll das Präsidium zu einem gesonderten Marsch einchargieren, und zwar zum Dessauer (bzw. Anhaltiner) Marsch. Dieser ist als der einzige für das hohe Präsidium adäquate Marsch anzukündigen. Die Chargen der Ottonia nehmen im Präsidium Platz, und zwar von der Corona aus gesehen von links nach rechts xxx-x-xx. Der erste Schlag steht beim Präsiden, der zweite bei ihm und seinen Conpräsiden, der dritte bei allen Chargen. Senior: "Silentium. Feierlicher Commers/Kneipe anläßlich ... incipit!"


§ 2
Begrüßung der Gäste in folgender Reihenfolge:

    - nichtcorporierte Gäste
    - Corps (dem Alter nach) ("hochwohllöblich")
    - Landsmannschaften
    - Sängerschaften
    - Turnerschaften
    - Burschenschaften
    - andere schlagende Verbindungen
    - CV
    - TCV
    - Ring kath. dt. Burschenschaften
    - andere farbentragende nichtschlagende Verbindungen
    - KV
    - UV
    - VDSt
    - andere nichtschlagende Verbindungen
    - Rudelsburger Allianz (Reihenfolge analog oben)
    - Wingolf (dem Alphabet nach, Vorort zuerst)
    - AHAH Ottoniae
    - Bundesbrüder
    - Damen


§ 3
Reihenfolge des Einchargierens der Gäste analog.


§ 4
Auszug der Chargen: Präside: "Silentium! Feierlicher Commers/Kneipe anläßlich ... ex!" Der jüngste Bbr steht wiederum an der Tür und kommandiert: "Corona hoch zum Auszug der Chargen! Bierorgel, einen zünftigen Marsch! ... Silentium ex!" Der Auszug des Präsidiums kann, analog zum Einzug, zum Dessauer Marsch erfolgen.


a) Commers



§ 5
Der Commers wird zu jedem Stiftungsfest, sowie zu besonders hervorragenden Anlässen geschlagen. Der Commers hat nur ein Hochoffiz.

Es werden vier offizielle Reden gehalten, nämlich:

    - die Wingolfspauke des x
    - die Vaterlandspauke des xx
    - die Philisterpauke des xxx
    - Rede/Grußwort des AHx

Zum Stiftungsfest soll eine Festrede gehalten werden. Die Lieder haben dem feierlichen Rahmen zu entsprechen. Unbedingt zu singende Lieder sind:

    - Die dritte Strophe der Nationalhymne,
    - das Bundeslied,
    - das Allianzlied,
    - das Farbenlied und
    - das "Gaudeamus Igitur".


§ 6
Die Errichtung eines Damentisches ist, wenn räumlich möglich, vorzusehen

Daneben kann ein Damenprogramm angeboten werden.

Wird kein Damentisch eingerichtet, ist ein Damenprogramm anzubieten.

Sowohl Damentisch als auch Damenprogramm sind in der Einladung, so sie eingerichtet bzw. organisiert werden, zu nennen.


b) Feierliche Kneipe



§ 7
Feierliche Kneipen finden zu Beginn und Schluß des Semesters und bei besonderen Gelegenheiten statt. Der x leitet die Feierliche Kneipe. Der x hat eine Rede an die Verbindung zu halten.


c) Offizielle Kneipe



§ 8
Die offizielle ist die gebräuchlichste Art der Kneipe. In ihr finden alle Regeln des Comments strengste Anwendung.


d) Inoffizielle Kneipe



§ 9
Die Teilnahme an inoffiziellen Kneipen ist freiwillig, kann für Füxe jedoch zur Pflicht gemacht werden.


§ 10
Die Inoffizielle Kneipe wird von dem im letzten offiziellen Teil dazu Bestimmten eröffnet.


§ 11
Das Präsidium kann während der Kneipe wechseln.


§ 12
Bei der Übergabe des Präsidiums trinken der neue und der alte Präside miteinander.


§ 13
Dem Silentium des neuen Präsiden ist sofort Folge zu leisten. Er übernimmt die Kneipe, indem er sich anmeldet und den Comment festlegt.


§ 14
Fehler des Präsiden werden, indem sich das Präsidium löffelt, wieder rückgängig gemacht. Mit der Löffelung übernimmt der Präside wieder das Kommando. Sollte es zum Abrücken o.ä. gekommen sein, soll man die Verhandlungen im gegenseitigen Einverständnis spätestens nach 15 Bierminuten beenden und wieder zu einer ordentlichen Kneipe finden.


§ 15
Das Präsidium kann sich Knödel und Wechselpauken bringen lassen.


§ 16
Bei Wechselpauken und ähnlichen Ceremonien hat der Unparteiische immer möglichst gerecht einen Sieger zu benennen. Ein Unentschieden ist unzulässig.


§ 17
Ist kein Präside mehr vorhanden, hat der höchste anwesende Chargierte die Verantwortung für die Veranstaltung.


e) Fuxenkneipe



§ 18
Auf der Fuxenkneipe gelten mit Ausnahme der Philister und Chargierten die jüngsten Semester als die ältesten und umgekehrt.


§ 19
x, xx und xxx können sich als Füxe aktiv melden.


§ 20
Die Burschen werden als Füxe und die Füxe als Burschen angeredet.


§ 21
Alte Herren genießen Burschenrecht und werden als Burschen angeredet.


§ 22
Gäste bleiben Gäste.


§ 23
Den Anordnungen des FM, so diese notwendig werden sollten, haben alle, auch der präsidierende Fux, Folge zu leisten.



IV Traditionskneipe

(Alter Magdeburger Biercomment)


Dieser Comment beruft sich auf die vor 1990 in der corona magdeburgensis bzw. der Ottonia Magdeburgensis üblichen Gepflogenheiten, sowie auf die alte Commersordnung und auf den mit der Rekonstitution 1989 eingeführten Biercomment. Die nochmalige schriftliche Niederlegung dieses alten Comments hat den Zweck, die Erinnerung an die Anfänge der Ottonia lebendig zu halten und auch späteren Generationen die praktische Möglichkeit zu geben, nach diesen ur-magdeburger Sitten zu kneipen, auf daß diese studentengeschichtlich interessanten Bräuche nicht in Vergessenheit geraten mögen. Zu diesem Zweck soll möglichst mindestens einmal im Jahr eine Kneipe nach diesen alten Sitten geschlagen werden.

November 1990   B.J.


§ 1
Die Kneipe wird vom Präsidium geleitet. Das Präsidium setzt sich aus einem Präsiden, der für die Durchsetzung des Comments verantwortlich ist, und einem Zeremonienmeister, dem die Wahrung der Tradition obliegt, zusammen. Präside sollte ein erfahrener Bursche, Zeremonienmeister ein Philister sein. Das Präsidium bestimmt den Protokollführer, der das Geschehen in der Bierstadt akribisch aufzeichnet. In seinen Entscheidungen ist das Präsidium unfehlbar.


§ 2
Zur Corona gehört die Activitas - alle Füchse und Burschen - und die Ex-Activitas (AHAH.), die auch als Philister bezeichnet werden.


§ 3
Als Fux gilt neben den durch den allgemeinen Comment der Ottonia als solche bestimmten Personen jedes nichtgraduierte membrum coronae, das erstmalig an einer Kneipe teilnimmt, und noch nicht zum Burschen promovierte, so es nicht zum Gast erklärt wird. Eine Erklärung zum Fux auf der Traditionskneipe gilt nur für die Dauer derselben. Die Füxe sind jederzeit für die Präparierung der Stoffe verantwortlich. Auch andere, zum Gelingen der Kneipe notwendigen Arbeiten, erledigen sie bereitwillig und voller Freude.


§ 4
Als Bursche gilt jede durch den allgemeinen Comment der Ottonia als solcher bestimmte Person. Ferner gelten alle Inaktiven als Burschen. Der Status der Inaktivität ist für die Dauer dieses Instituts aufgehoben. Der Burschenstand ist der edelste und wichtigste Teil der Verbindung. Insbesondere die Burschen tragen durch ihre Aktivitäten die Verbindung, bis sie das herbe Schicksal des Philisteriums ereilt.


§ 5
Den Titel "Alter Herr" dürfen neben den durch den allgemeinen Comment der Ottonia als solche bestimmten Personen alle ehemaligen, der Verbindung wohlgesonnenen Mitglieder, die in der beruflich beschränkten Welt leben müssen und somit den Freuden des studentischen Lebens nicht mehr frönen können, tragen. Innerhalb der Corona genießen sie fürderhin Burschenrecht. Von Seiten der Füxe und Burschen ist ihnen mit der gebührenden Achtung und gehörigem Anstand zu begegnen. Trotz Ihrer Beschränktheit durch die Fährnisse des Philisteriums tragen sie zahl-reich zum allgemeinen Wohlergehen der Corona bei.


§ 6
Aufgrund des ungestümen, ungezügelten Temperamentes der Füxe ist es notwendig, diese der wachenden und schützenden Hand des Fuxmajors anzuvertrauen. Dieses Amt wird von einem erfahrenen Burschen wahrgenommen, der das für die Führung und den Schutz der Füxe vor der restlichen Corona notwendige Durchsetzungsvermögen besitzt.


§ 7
Gäste und Konkneipanten gemießen Burschenrecht. Philister werden wie Philister der eigenen Corona geachtet. Füxe anderer Verbindungen, die nicht in Begleitung eines Burschen oder Philisters sind, können bei uncommentgemäßen Betragen der führenden und schützenden Hand des Fuxmajors anvertraut werden. Sind Burschen oder Philister der entsprechenden Verbindung anwesend, so haben sie für ein gebührliches Verhalten ihrer mitkneipenden Füxe zu sorgen.


§ 8
Als Stoffe werden die Objekte der Kneiptafel bezeichnet. Darunter sind alle den studentischen Kehlen zuträglichen Flüssigkeiten zu zählen. Dies sind im allgemeinen Bier, Wein, Bowle und Grog. Als Stoff im engeren Sinne ist nur das Bier, auch Cerevisia genannt, zu verstehen. Dieses ist der Stoff, der als einziger auf der Kneipe zugelassen sein soll. Ein Ganzer sind 0,4 Liter, bestehend aus Blume und einem Halben.


§ 9
Eine eventuell aufkommende Bierkrankheit ist beim Präsiden zu beantragen. Der von diesem Übel Geplagte wird vom Bierdoktor entsprechend untersucht und krank geschrieben. Etwaige Genesung ist dem Präsidium umgehend zu melden.


§ 10
Die Kneipe besteht aus Bierstadt und Bierdorf. Gewöhnlich verläuft die Kneipe in der Reihenfolge Bierstadt - Bierdorf - Bierstadt. Die Bierstadt ist der hochoffizielle Teil und bedeutet strengste Anwendung des Comments.


§ 11
Das Bierdorf wird vom Präsidium angeordnet. Werden von diesem keine besonderen Regeln angeordnet, gilt folgendes: Es darf ad libitum vor-, zu- und nachgetrunken werden, "tempus utile" gegangen, gespeist und disputiert werden. Es herrscht Generaldampf. Den membri coronae ist das Verlassen des Saales gestattet.


§ 12
Stiller Suff ist verpönt.


§ 13
Die Eröffnung der Bierstadt erfolgt durch den Präsiden. Es ist nicht gestattet, den Platz, der gemäß Rangordnung zugewiesen wurde, zu verlassen. Sollte jemand während der Bierstadt das Lokal verlassen müssen, hat er dies beim Präsidium mit dem Ruf "tempus peto" zu beantragen. Die Genehmigung ist bis zum Absingen des Cantus "Burschen heraus" vor Verlassen des Saales mit der Entrichtung eines Obolus von 1.- M der DDR (wer diese Währung nicht im Besitz hat, auch mit einer DM oder dem Gegenwert einer solchen in einer frei konvertierbaren Währung) in die Commerskasse zu honorieren.


§ 14
Nach der Eröffnung der Bierstadt hat der Fuxmajor das Anstechen des Fasses zu organisieren. Der Fuxmajor hat die Bekömmlichkeit des Stoffes zu testen und die Temperatur des Stoffes sowie den Grad seiner Zuträglichkeit für die Kehlen der Corona dem Präsidium zu melden. Daraufhin werden die Stoffe zum ersten Salamander präpariert. Ist dies geschehen, kommandiert das Präsidium den ersten Salamander auf das Gelingen der Kneipe. Daraufhin wird als erster Cantus das "Gaudeamus Igitur" gesungen.


§ 15
In der ersten Bierstadt darf nur im Rahmen von offiziellen Salamandern getrunken werden. Ausnahmen bilden die Absolvierung von Strafbieren, das Trinken von Belobigungsbieren sowie Biermensuren.


§ 16
Wird durch das Präsidium "Silentium" geboten, ist das Disputieren, Vor-, Zu- und Nachtrinken unverzüglich einzustellen. Getrunken wird nur bei Salamandern. Das Silentium wird durch Ausrufen eines Colloquiums beendet. Während eines Allgemeinen herrscht grundsätzlich Silentium.


§ 17
Nachdem die Gemäße commentgemäß gefüllt worden sind, soll der Präside einem membrum coronae das Wort zum Zwecke eines Grußwortes, einer Rede oder eines sonstigen Beitrages übergeben. Nach Beendigung desselben entscheidet der Präside, ob die Qualität des Beitrages ausreichend war, dem Wunsch des Vortragenden, einen Salamander kommandieren zu dürfen, nachzukommen. Ist dies der Fall, ist der Salamander sofort durchzuführen. Füxe dürfen gewöhnlich keine Salamander reiben.


§ 18
Üblicherweise bestimmt derjenige, der einen Salamander gerieben hat, ein nun zu singendes Lied. Ist der Liedvorschlag dem Präsidium genehm, wird das Lied vom Bierkantor angestimmt und dann gesungen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß auch die Füxe mitsingen, um die Kenntnis des ehrwürdigen Liedgutes auch bei dieser Species des homo sapiens zu vertiefen. Nach dem Lied sind die Gemäße neu zu füllen.


§ 19
Salamander werden vom Präsidium kommandiert, sie können auf Antrag oder entsprechenden Anlaß (siehe oben) an AH und Burschen delegiert werden. Dies ist eine besondere Ehrenbezeigung des Präsidiums. Jeder geriebene Salamander ist selbständig an der nach dem zweiten Lied ausgegebenen Bierkordel abzuknoten, dabei sind die an den Enden befindlichen Knoten mit anzurechnen. Strafbiere dürfen nicht abgeknotet werden. Über das Abknoten von Belobigungsbieren befindet das Präsidium.


§ 20
Zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sind durch ein vom Präsidium zu bestimmendes membrum coronae alle relevanten Paragraphen dieser Commersordnung zu verlesen, um auch den sich noch in Unkenntnis befindlichen Personen die Möglichkeit zu nehmen, unbewußt gegen diese Ordnung zu handeln.


§ 21
Anzugsordnung:

dunkle Weste, dunkle Hose, weißes Hemd, Binder, dunkle Schuhe.


§ 22
Alte Herren der corona magdeburgensis, der Ottonia Magdeburgensis und der Ottonia Magdeburg, die es verliehen bekommen haben, tragen zusätzlich zur üblichen Couleur ihr originäres Couleurband in doppelter Bandbreite mit dem Abbild Otto von Guerickes.


§ 23
Nach Aufforderung des Präsiden sind alle membri coronae durch den Zeremonienmeister einer gestrengen, zügigen Anzugskontrolle zu unterziehen. Dabei ist darauf zu achten, daß neben der Garderobe auch die Trinkgefäße der Würde der Corona entsprechen. Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Präsidium mitzuteilen, das die sich daraus ergebenen weiteren Schritte festlegt.


§ 24
Nach Aufforderung des Präsiden ist das Protokoll der letzten Kneipe zu verlesen.


§ 25
Anträge an das Präsidium sind durch Fingerzeig und "verbum peto" zu deklarieren. Erfolgt durch den hochverehrungswürdigen Präsiden bzw. den Zeremonienmeister kein "habes", besteht kein Recht auf Durchsetzung des Antrags.


§ 26
Jeder Verstoß gegen die conditiones, d.h. jede Mißachtung der Mores, ist verabscheuungswürdig und strafbar. Bei Conformität, d.h. Übereinstimmung der Meinung des hochverehrten Präsiden mit der des Zeremonienmeisters, sind die Strafen sacrosanct.

Der Delinquent hat, ohne zu raisonieren, seine vom unfehlbaren Präsidium verhängte Strafe zu absolvieren. Nach Ausmaß der Verfehlung werden folgende Strafmaße unterschieden:

    - canam suam (ein Ganzer)

    - canam absolutam (bis zum oberen Rand des persönlichen Trinkgefäßes, jedoch nicht mehr als zwei Ganze)

    - canam absolutam furioso (liegt im Ermessen des Präsidiums)

    - canam absolutam inferno (gesamtes Tropfbier aus der/den Schüsseln)

    - Ausschluß aus der Corona


Ob die Strafabsolvierung kommandiert wird, obliegt dem Präsidium. Es kann auch durch den Ruf "Geschenkt!" die Exekution vorzeitig beenden. Strafbiere sind vorzugsweise aus der Tropfschüssel zu verabreichen. Einsprüche dürfen erst nach Vollzug der Strafe erhoben werden. Kleinere Uncommentmäßigkeiten können vom Präsidium großzügig übersehen werden, insofern sie zur Erheiterung der Kneipe beitragen.


§ 27
Biermensuren sollen der Belebung des Kneipabends dienen. Sie sind beim Präsidium während der Bierstadt zu beantragen. Dem Allgemeinen Comment zufolge kann der Philister seinesgleichen und dem Burschen einen "Bierjungen" zurufen. Dieser ist mit "Hängt!" zu quittieren. Ein Bursche kann seines gleichen und dem Philister gegenüber analog handeln. Die Mensur mit einem Philister von Seiten des Burschen kann nur mit Zustimmung des Präsiden erfolgen. Ein Unparteiischer leitet die Mensur, macht die Waffen gleich und kommandiert sodann: "Ergreift die Waffen! - Tauscht die Waffen! - Stoßt an! - Vom Boden zum Hoden! - Vom Hoden zum Nabel! - Vom Nabel zum Schnabel! - Sauft's!" Wer zu früh trinkt, hat verloren. Bei korrektem Verlauf ist der Sieger, der sein Glas zuerst geleert und dazu das Wort "Bierjunge!" ausgestoßen hat. Die Nagelprobe ist ebenfalls zu bestehen. Eine Berufung gegen das Urteil des Unparteiischen gibt es nicht.


§ 28
Der Salamander:

"Zu Ehren ... (Person/Personengruppe) und zu Ehren der hier versammelten Corona erlaube ich mir, einen urkräftigen, die Grundfesten Magdeburgs erschütternden (oder zum Himmel donnernden) Salamander zu reiben, dessen Ausführung mir zur allerhöchsten Ehre gereicht:

Und so frage ich denn: Sunt die Stoffe präparieret?"

    Corona: "Sunt/Non sunt!"

"Dann steige er! Ad exercitium salamandris - ex!"

    Corona: " Ad exercitium salamandris - ex!"

"Ad primam (unam)!"

    Corona reibt.

"Ad secundam!"

    Corona: Trinkgefäße an die Brust.

"Ad tertiam!"

    Corona: Trinkgefäße mit offenem Deckel an den Mund.

"Bibite ex!"

    Corona  trinkt aus, trommelt danach mit leeren Gemäßen auf dem Tisch.

"Und nun sei es auch mir gestattet, einen gehörigen Fetzen aus diesem Stoffe zu reißen."

    Corona hört sofort mit Trommeln auf: "Sit!"

    Corona: "eins, zwei, drei ..."

Ist der Krug leer, wird er auf den Tisch geschlagen.

"Salamander ex!"

    Corona singt:

    "Cerevisiam bibunt homines
    Animalia cetra fontes;
    Absit ab humano
    Gutture potus aquae!
    /: Sic bibitur, sic bibitur,
    in aulis principum! :/"
    (Aufschlagen der Gemäße)


§ 29
Der Präside schließt die offizielle Kneipe mit dem Kommando:

"Commers ex, initium fidelitatis!"




V Besondere Gelegenheiten



a) Stiftungsfest



§ 1
Das Stiftungsfest besteht aus folgenden Instituten:

  • Ernste Feier und/oder Gottesdienst
  • Commers
  • Ball (Damenfest)
  • Frühschoppen und Exbummel.


b) Damenfest



§ 2
Damenfeste (der Ball) stehen unter Leitung des xx, der das Fest mit einer kurzen Ansprache eröffnet.


§ 3
Damen sind Gäste der Verbindung.


§ 4
Im Laufe des Festes ist möglichst vom jüngsten Fux eine Damenrede zu halten.


§ 5
Zu offiziellen Tanzveranstaltungen ist die Mütze mitzubringen, es dürfen keine Cerevise und Tönnchen getragen werden.


§ 6
Bei allen offiziellen Tänzen (Eröffnungstanz, Abschlußtanz, Semestertänze, Fakultätstänze, Ehrentänze) ist die Mütze in der linken Hand zu halten.


§ 7
Aktive und Inaktive sind angehalten, auch mit den Damen der Philister zu tanzen.


§ 8
Am Tisch sitzende Damen sind in das Tischgespräch einzubeziehen.


§ 9
Der Herr soll im Lauf des Abends mit jeder am Tisch und in der näheren Umgebung sitzenden Dame tanzen.


§ 10
Falls eine Dame einen Begleiter hat, muß dieser vor der Aufforderung zum Tanz um Erlaubnis gefragt werden.


§ 11
Lehnt eine Dame ohne einen bestimmten Grund ab, so antwortet der Herr mit "Verzeihung" und erscheint darauf nicht mehr.


§ 12
Während des Tanzes betreibt der Herr Konversation. Bei Fehlern, auch seitens der Dame, entschuldigt sich immer der Herr.


§ 13
Offizielle Damenfeste schließen mit dem Lied "Ade zur guten Nacht".


c) Rezeption / Fuxung



§ 14
Gemäß der Satzung wird der Gast oder Spefux im Rahmen einer feierlichen Fuxungskneipe in den Bund aufgenommen.


§ 15
Zur Rezipierung des Gastes oder Spefuxes übernimmt der Fuxmajor die Leitung der Kneipe.

- Der Fuxmajor setzt den Gast oder Spefux auf die Einhaltung der Prinzipien und den Comment der Ottonia durch Abnahme eines Versprechens fest.

- Der Fuxmajor hat folgende Aufnahmeformel zu sprechen:
"Als derzeitiger Fuxmajor der Ottonia Magdeburg im Wingolfsbund nehme ich Sie in unsere Verbindung auf. In den Nächsten Wochen werde ich meine Arbeit speziell dazu verwenden, Sie über Ihre Rechte und Pflichten ausführlich in Kenntnis zu setzen. Dieses blau-rot-blaue Band soll Ihre Zugehörigkeit zur Verbindung zeigen. Ich biete Ihnen das brüderliche "Du" an. Trag das Band lange und in Ehren. Ich gratuliere dir zu deiner Entscheidung."


§ 16
Der neue Fux wird durch das Absingen des Cantus: "Willkommen hier im Bruderbunde" oder "Dir öffnet sich jetzt unsre Brust" begrüßt. Der nächste Cantus ist "Nun leb wohl du kleine Gasse" oder das nach der Melodie "Oh alte Burschenherrlichkeit" gesungene "Fuxenlied".


§ 17
Der neue Fux darf an diesem Abend Stoffe mit heranschleifen, sollte es aber nicht.


d) Burschung



§ 18
Nach erfolgreicher Absolvierung der Burschenprüfung wird im Rahmen einer feierlichen Kneipe oder eines Kommerses die Burschung vollzogen.


§ 19
Der Fuxmajor hat in den ersten 100 Bierminuten mit dem gesamten Fuxenstall in den Kneipsaal einzureiten. Dies geschieht unter auswendigem absingen des Cantus "Was kommt dort von der Höh'" auf umgekehrten Stühlen, d. h. Lehne nach vorn.


§ 20
Der Senior hat die Burschung zu vollziehen.


§ 21
Auf eventuelle Prüfungsfragen aus den Reihen der Corona, sei es von Alten Herren oder Burschen, ist "Verbum non habeas" zu erteilen.


§ 22
Der zu Burschende wird vom Senior mit dem Ehrenwort auf die Prinzipien und den Comment der Ottonia Magdeburg verpflichtet. Die entsprechende Formel lautet: "Als Senior der Ottonia Magdeburg frage ich Dich, N.N., versprichst Du, getreu den Grundsätzen der Ottonia Magdeburg zu leben und Deine Kräfte für das Wohl unserer Gemeinschaft einzusetzen?"

Der Senior legt dem Fuxen nach dessen Zustimmung das Burschenband um mit den Worten: "Ich schmücke Dich mit dem blau-rot-weißen Burschenband der Ottonia Magdeburg; trag' es gerne, trag' es lange, trag' es in Ehren."


§ 23
Die Verleihung des blau-rot-weißen Burschenbandes geschieht über das blau-rot-blaue Fuxenband.


§ 24
Der Geburschte hat zum Zeichen seiner Biertüchtigkeit einen Ganzen zu leeren.


§ 25
Der Senior hat die Corona anzurufen mit: "Was ist N.N.?" Corona: "Bursch!" Senior: "Wer ist Bursch?" Corona: "N.N." Anschließend wird das Farbenlied der Ottonia Magdeburg gesungen.


§ 26
Der Geburschte stößt nun mit jedem in der Corona an.


§ 27
Der Geburschte hat das Inoffiz anzuschlagen.


e) Philistration



§ 28
Gemäß Satzung ist die Philistration während einer feierlichen Kneipe durchzuführen. Es ist, möglichst vom Leibfux, eine Laudatio zu halten.


§ 29
Unter Absingen des Cantus "Bemooster Bursche zieh ich aus" wird der zu Philistrierende in nicht allzu fortgeschrittener Stunde zum Denkmal "Otto von Guericke" geleitet.


§ 30
Ein Fux hat die mitgeführte Fahne der Ottonia Magdeburg dem Otto von Guericke in die linke Hand zu geben. Anschließend wird der zu Philistrierende mit selbigem in Gesichtshöhe anstoßen. Es ist ein demonstratives "Abschlußbier". Aus diesem Grunde muß es auch der Braukunst der Magdeburger entspringen. Im Abschluß wird das Farbenlied der Ottonia Magdeburg gesungen.


§ 31
Die direkte Nähe des Denkmals "Otto I." wird eines Besuches gewürdigt. An seinem Fuße ist die dritte Strophe des Deutschlandliedes zu singen.


§ 32
Nach der Rückkehr in die Kneipräumlichkeiten ist ein Inoffiz zu schlagen. Diese leitet als erster der Jungphilister.


f) Aufnahme von in anderen Ver­bin­dungen or­ga­ni­sierten Kor­porierten



§ 33
Aufnahme von Aktiven

Besteht mit einer Verbindung ein Eintrittsverhältnis und ein Bursche dieser Verbindung oder ein Bursche einer Wingolfsverbindung beantragt die Aufnahme in die Ottonia Magdeburg oder ein Bursche einer Wingolfsverbindung meldet sich nach § 27 der Wingolfssatzung aktiv, so hat binnen einer Frist von 6 Wochen ein Gespräch des betreffenden Burschen mit dem BC stattzufinden. In diesem Gespräch wird auf die Geschichte, die Prinzipien und die Satzung der Ottonia verwiesen. Eine Bandverleihung kann nur nach erzieltem Konsens zwischen dem Burschen und dem BC erfolgen. Bei Aktivmeldungen nach § 27 der Wingolfssatzung ist dieses Verfahren durch § 29 der Wingolfssatzung berechtigt. Die Aufnahme und die Bandverleihung erfolgt entsprechend der §§ 20 - 27 dieses Comments. Die Aufnahme eines Fuxen einer anderen Verbindung kann nur als Fux erfolgen.


§ 34
Aufnahme von B-Philistern

Die Aufnahme von B-Philistern kann erst nach erzieltem Konsens zwischen Aktivitas und Altherrenschaft stattfinden. Wird kein Konsens erzielt, entscheidet der Cumulativconvent mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme und Bandverleihung erfolgt durch den Altherrenvorsitzenden oder den Senior während einer feierlichen Kneipe oder eines Kommerses. Die Aufnahme erfolgt analog zu § 22 dieses Comments. Dem Philister ist es freigestellt, zum Zeichen seiner Biertüchtigkeit einen Ganzen zu leeren. Anschließend wird das Farbenlied der Ottonia Magdeburg gesungen. Der neue Ottone wird mit dem nun folgenden Cantus: "Willkommen hier im Bruderbunde" oder "Dir öffnet sich jetzt unsre Brust" begrüßt. Während des Liedes stößt der Philister mit jedem membrum der Corona an. Er hat das Inoffiz anzuschlagen.


g) Trauerkneipe



§ 33
Während der Verbindungstrauer sollen alle Veranstaltungen mit fröhlichem Charakter unterbleiben. Die Trauerkneipe findet nur im engsten Rahmen statt. Dabei hat der Kneipsaal entsprechend geschmückt zu sein. Für jeden steht ein volles Glas und ein Commersbuch bereit. Rechts neben dem Senior steht das Glas des teuren Verstorbenen und eine brennende Kerze. Dieser Platz bleibt frei. Die Chargen ziehen still ein, es herrscht allgemeines Silentium. Die Kneipe wird ohne Schlag eröffnet. Es werden nur zwei Lieder gesungen: "Vom hohen Olymp" und das Lieblingslied des Verstorbenen. Es werden 101 Glas Bier getrunken. Zwischen den Liedern wird eine Gedenkrede gehalten, es folgt ein Trauersalamander (ohne Klopfen und Singen). Es wird ein 5-bierminütiges, strengstens einzuhaltendes Silentium triste commandiert, sobald das zweite Lied verklungen ist. Hierauf werden die Lichter bis auf die Kerze des Verstorbenen gelöscht.

  x:  "Unsere Gläser sind leer, eines ist noch voll. Der es trank, ist nicht mehr. Höre es, toter Bruder! - Ich trinke Dir zu, Dein letztes Glas!" - Herauf trinkt er es aus.

  x: "Wie Dein Leib zerbrochen, so zerbreche dieses Glas!" (Wirft es zu Boden)

  x: "Wie Dein Leben erloschen, so erlösche dieses Licht!" (Löscht die Kerze)

  x: "Im Reich des Lichtes sehen wir uns wieder! Trauerkneipe ex!"

  Alle verlassen still den Saal.



VI Schlußbestimmungen



Der Comment regelt das Zusammenleben in der Verbindung. Da jeder Ottone in seiner Aktivenzeit den gleichen Comment kennenlernt, erklärt sich seine Bedeutung als sehr wichtiges Bindeglied zwischen Bundesbrüdern aller Generationen, indem er eine gemeinsame Ebene der Begegnung schafft. Er dient somit der Ausbildung, Pflege und Festigung des Gemeinsinns und damit des Lebensbundes. Aus diesem Grunde ist der Comment als Teil der Satzung zu betrachten, er tritt mit Beschluß des Cumulativconvents mit 2/3 Mehrheit in Kraft und kann nur auf Beschluß des Cumulativconvents mit 2/3 Mehrheit geändert werden.




Magdeburg, den 25.04.1992